Monatsjournal November: Betriebsrat ist unabhängig von Gewerkschaften

am 01.11.2024

Um Missverständnisse zu vermeiden bezüglich Verflechtungen von Betriebsräten und Gewerkschaftstätigkeiten hier ein kurzer Überblick zu dieser Thematik.

Es gibt nicht den GDL-Betriebsrat und es gibt nicht den EVG-Betriebsrat.
Es gibt nur DEN Betriebsrat.
Und DER Betriebsrat schließt Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Etwa die vor kurzem neue „BV Schicht- und Einsatzplanung“ in der die Dispotag-Regelung beschrieben ist, welche durch DEN Betriebsrat beschlossen wurde.
Und DER Betriebsrat setzt sich unabhängig der Gewerkschaftszugehörigkeit für ALLE Arbeitnehmer ein.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht diese Neutralitätspflicht indirekt vor, etwa nach §§ 74, 75 BetrVG.

Weder der Betriebsrat als Organ noch die einzelnen Betriebsräte dürfen sich gewerkschaftlich betätigen, soweit dies nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsratsamtes erfolgt. Dies entspricht auch dem dualistischen Prinzip der Betriebsverfassung, wonach Betriebsrat und Gewerkschaften unabhängig voneinander tätig werden.

Ein Betriebsratsmitglied ist also grundsätzlich nur in seiner Funktion als Arbeitnehmer berechtigt, gewerkschaftlich oder für eine Arbeitnehmerkoalition tätig zu werden, nicht jedoch in seiner Funktion als Betriebsrat.
Dabei spricht § 74 Abs. 3 BetrVG der gewerkschaftlichen Tätigkeit keinen Vorrang vor den Aufgaben aus dem BetrVG zu, sondern stellt lediglich klar, dass beide Tätigkeiten nebeneinander möglich sind.

-- Quelle: https://www.schoenhoeft.de/wpcontent/uploads/2019/07/Schoenhoeft_Neutralitaetspflicht_und_Koalitionsfreiheit_Betriebsrat_2014_762.pdf