Arbeitsbefreiung / "Sonderurlaub"

[Quelle: BasisTV §40]

Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 33 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:

Eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen Lebenspartnerschaft2 Tage 
Bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin1 Tag
Eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft 1 Tag
Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Tage 
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand 1 Tag
25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers1 Tag
Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind (insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum)1 Tag
Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder beschlossen werdenNachweis erforderlich
Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen mussNachweis erforderlich
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar
  • zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen
  • zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter
  • zur Wahrnehmung amtlicher (z. B. gerichtlicher, polizeilicher) Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden oder private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst sind
Nachweis erforderlich