Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 33 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im
nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:
Eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen Lebenspartnerschaft | 2 Tage |
Bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag |
Eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft | 1 Tag |
Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils | 2 Tage |
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand | 1 Tag |
25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers | 1 Tag |
Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind (insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum) | 1 Tag |
Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen, in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden | Nachweis erforderlich |
Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss | Nachweis erforderlich |
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar
| Nachweis erforderlich |